Privatschulen und private Kindergärten
Die obligatorische Schulzeit beginnt mit dem zweijährigen Kindergarten. Zur Errichtung einer privaten Schule oder eines privaten Kindergartens, braucht es eine Bewilligung des Regierungsrats. Grundlage für die Bewilligungserteilung ist § 130 des Schulgesetzes.
Für die Anerkennung ausländischer Lehrpatente und Diplome ist die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig.
Damit die Bewilligung für das kommende Schuljahr erteilt werden kann, müssen die Unterlagen bis Ende März eingereicht werden. Das Gesuch kann erst bearbeitet werden, wenn sämtliche Unterlagen vorliegen.
