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Spielregeln für Konsultationen und Vernehmlassungen

Auf Anregung der Schulsynode haben Vertretungen der Bildungskoordination (ehem. Stab Schulen) und der Synode über das richtige Vorgehen bei Befragungen, Anhörungen und Vernehmlassungen des Bereichs Bildung (ehem. Ressort Schulen) bei Lehrpersonen und Schulsynode diskutiert und sich auf eine gemeinsame Haltung und gemeinsame Spielregeln verständigt.

Grundlagen und Ziele

Das Basler Schulgesetz hält in § 114, Abs. 2 fest: «Den Konferenzen sind alle wichtigen, vor allem sämtliche ihre eigenen Schulen betreffenden Fragen zur Begutachtung vorzulegen, im besondern auch Vorschriften, die den Pflichtenkreis der Lehrer berühren.» Befragungen und Vernehmlassungen sind eine Möglichkeit, diesem gesetzlich verankerten Anhörungsrecht der Lehrerinnen und Lehrer Rechnung zu tragen. Diese Kultur des Dialogs entspricht den Führungsgrundsätzen des Bereichs Bildung, insbesondere der Forderung nach Transparenz und Partizipation. Alle Betroffenen sollen vor wichtigen Entscheiden einbezogen werden. Durch die Einholung von Stellungnahmen wächst die Qualität der Beschlüsse. Wegen der Komplexität vieler Schulfragen ist häufig keine Stelle in der Lage, alle wichtigen Aspekte und Konsequenzen zu überblicken. Die Befragung der Betroffenen verhindert, dass wichtige Punkte übersehen werden. Schliesslich geht es auch darum, über die Vernehmlassung die Akzeptanz einer Entscheidung abschätzen und das Risiko von Konflikten abwägen zu können.

Eine Vernehmlassung oder Befragung ist keine demokratische Mehrheitsentscheidung. Es gilt die Kraft des Arguments mehr als die Macht der Zahl. Die Befragten haben Anspruch darauf, dass ihre Aussagen sorgfältig geprüft und gewürdigt werden, aber nicht mehr. Der abschliessende Entscheid ist Sache der Behörden.

Eine Vielfalt von Geschäften und Befragungsformen

Die Definition von Vorgehen und Standards ist schwierig, weil es sehr unterschiedliche Anlässe für Befragungen und Vernehmlassungen gibt. Ein sehr wichtiges Geschäft war beispielsweise die Änderung des Schulgesetzes in Sachen Weiterbildungsschule, ein weniger wichtiges die Beteiligung der Schulen am internationalen «Tag des Gedenkens». Häufig ist es eine Ermessensfrage, ob überhaupt ein Einbezug der Lehrpersonen und der Schulsynode notwendig ist. Für unterschiedliche Fälle müssen im Interesse der Sache unterschiedliche Vorgehensweisen gewählt werden, formelle Vernehmlassungen und informelle Befragungsrunden haben ihre Berechtigung.

In erster Linie hängt die Wahl des Vorgehens von der Bedeutung des Geschäfts, der Art des geplanten Entscheides und der Anzahl der Betroffenen ab. Die Befragung kann einen abschliessenden Entscheid zum Gegenstand haben oder bloss einen Zwischenschritt in einem Prozess markieren. Die Zahl der Mitspielenden hängt unter anderem von der Betroffenheit der Schulstufen und der Lehrpersonenkategorien ab. Ausserdem werden in wichtigen Fällen auch andere Parteien in die Vernehmlassung einbezogen wie Rektoratsgremien, Inspektionen, Elternorganisationen und allenfalls externe Betroffene aus Politik und Wirtschaft.

Standard für die formelle Vernehmlassung

Die formelle Vernehmlassung wird für ein bedeutendes Geschäft gewählt mit abschliessendem Entscheid und Bedeutung für alle Stufen. Dies kann zum Beispiel eine wichtige Änderung auf gesetzlicher Stufe wie die Strukturänderung an der Weiterbildungsschule oder eine langfristige pädagogische Strategie wie das Gesamtsprachenkonzept sein.

Eine formelle Vernehmlassung soll folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Beantwortungsfrist beträgt in der Regel drei Monate.
  • Die Vernehmlassung wird einen Monat im Voraus angekündigt, damit die Konferenzpräsidien die nötigen Konferenzen ansetzen können.
  • Die Zielsetzung der Vernehmlassung und der Gestaltungsspielraum, den das Departement im Geschäft einräumen kann oder will, müssen klar sein.
  • Es wird eine Reihe von Fragen zum Geschäft gestellt. Die Fragen werden vor Beginn der Vernehmlassung mit der Schulsynode besprochen.
  • Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf www.ed.bs.ch zugänglich und das Geschäft wird im Basler Schulblatt dokumentiert.
  • Die Meinungsäusserungen der Konferenzen gehen an die Schulsynode. Diese verdichtet sie zur Stellungnahme der Schulsynode und leitet alle Antworten ans Erziehungsdepartement weiter.
  • Nach dem Eingang der Antworten wird von den Befragenden ein Ergebnisbericht verfasst, der auch die aus der Befragung gezogenen Schlüsse darlegt. Mindestens eine Kurzform dieses Berichts geht an die Befragten, zum Beispiel durch Veröffentlichung im Schulblatt.
  • Synode und betroffene Lehrpersonenkonferenzen sorgen dafür, dass die Kollegien in den Schulhäusern der dezentralen Schulen rechtzeitig informiert werden und alle Kollegien ihre Meinung einbringen können.
  • Vorlagen werden auch dann in eine Vernehmlassung geschickt, wenn bei der Erarbeitung Vertretungen der Lehrpersonenkonferenzen oder der Schulsynode mitgewirkt haben.

Andere Vernehmlassungsformen

Neben der formellen Vernehmlassung in wichtigen Fragen sind bei der Fülle von weniger bedeutenden Geschäften weniger schwerfällige und zeitraubende Verfahren nötig. Beispielsweise können bei einer kleinen Zahl von Betroffenen die Fristen kürzer sein. Es kann anstatt einer schriftlichen Stellungnahme eine Feedbackrunde vereinbart werden oder die Betroffenen können informell und ohne Verpflichtung zu Rückmeldungen zu einer bestimmten Frage eingeladen werden. Schliesslich könnte man sich auch darauf beschränken, eine Gesprächsrunde mit ausgewählten Vertretungen der Betroffenen einzusetzen.

Die Wahl des richtigen Vorgehens

Die Zahl der Befragungen im Erziehungsdepartement, Bereich Bildung, hat in letzter Zeit erheblich zugenommen. Um Überlastungen und falsche Erwartungen zu vermeiden, muss die Verfahrensfrage richtig entschieden und klar kommuniziert werden. Das Erziehungsdepartement und die Schulsynode entscheiden von Fall zu Fall, welches Gewicht ein Geschäft hat und welches Verfahren dafür zu wählen ist.

Heini Giger, Präsident Staatliche Schulsynode
Pierre Felder, Leiter Volksschulen

 
 
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