Kindes- und Jugendschutz (AKJS)
Zielgruppe der Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) sind Kinder und Jugendliche, deren Eltern und das involvierte Umfeld. Der Auftrag besteht darin, Eltern und Minderjährige zu beraten, bei Bedarf Gefährdungssituationen von Amtes wegen zu untersuchen, verschiedene Hilfen zu koordinieren, Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sowie zivil- und jugendstrafrechtliche Kindesschutzmassnahmen zu führen. Ausserdem erstellt die AKJS Berichte zuhanden des Zivilgerichts bei strittigen Positionen von Eltern in Trennungs- oder Scheidungsverfahren.
Die Mitarbeitenden der Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) informieren auf Anfrage über staatliche und private Beratungsstellen und Unterstützungsangebote im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes und der Familienhilfe. Anfragen können auch anonym erfolgen.
Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beraten und unterstützen Kinder, Eltern und andere Erziehungsberechtigte (z. B. Lehrpersonen), die sich an die AKJS wenden - zum Beispiel, wenn sich Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder überfordert fühlen, wenn Minderjährige Grenzen nicht einhalten, übermässig kiffen oder Alkohol konsumieren oder wenn sie in der Schule, mit den Eltern oder in der Lehre nicht mehr zurecht kommen. Die Beratung ist freiwillig und kann von den Betroffenen je nach Bedarf über kürzere oder längere Zeit in Anspruch genommen werden.
Wenn Hinweise darauf bestehen, dass Minderjährige gefährdet sind, klärt eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter der AKJS die Notwendigkeit von zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen ab. Informationen über solche Gefährdungen werden auch von Aussenstehenden entgegen genommen. Die Abklärung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Betroffenen. Diese werden über das Verfahren informiert und sind zur Mitarbeit verpflichtet.
Zuständig für die Anordnung von zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen sind die Leitung der AKJS und die Jugendschutzkammer. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Diese haben ein Rekursrecht.
Die AKJS, in einigen Fällen auch die Amtsvormundschaft, ist zuständig für die Durchführung der angeordneten Massnahmen. Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen sind zum Beispiel Weisungen in Erziehungsfragen an die Eltern, Einsetzungen von Beistandspersonen oder von Vormunden, Besuchsrechtsregelungen und angeordnete Platzierungen von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und in Heimen.
Kindesschutzmassnahmen werden insbesondere in folgenden Fällen getroffen:
- wenn Kinder oder Jugendliche in ihrem Wohlbefinden oder in ihrer Entwicklung gefährdet sind und eine freiwillige Beratung der Betroffenen nicht möglich ist oder nicht ausreichend erscheint,
- wenn sich Eltern nicht über das gegenseitige Besuchsrecht von Kindern und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil einigen können,
- wenn die Interessenvertretung von Minderjährigen sonst nicht gewährleistet wäre, zum Beispiel wegen Abwesenheit oder Interessenkonflikten der Eltern,
- wenn durch die vormundschaftliche Abteilung oder durch die Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge entzogen wurde, wird ein Vormund oder eine Vormundin eingesetzt.
Mitarbeitende der AKJS können in Eheschutz- und Scheidungsverfahren von den zuständigen Gerichten als Sachverständige eingesetzt und damit beauftragt werden, Gutachten über Fragen der Sorgerechts- oder Obhutszuteilung und der Besuchsrechtsbemessung zu erstellen.
Die AKJS koordiniert die Aktivitäten der im Kindesschutz tätigen staatlichen und privaten Stellen in Basel-Stadt. Ziel des "Netzwerks Kindesschutz" Basel-Stadt ist die Optimierung der Kindesschutzarbeit durch eine Vernetzung der Anlaufstellen im Kindesschutz, durch eine interdisziplinäre und interinstitutionelle Kindesschutzgruppe (KSG), durch standardisierte Erstbefragungen im zivilrechtlichen Rahmen (STEB), durch Weiterbildungen sowie durch regelmässige Informations- und Austauschveranstaltungen. Weitere Informationen unter www.kindesschutz.bs.ch.
