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Informationen für Lehrpersonen

Informationen für Lehrpersonen rund um eine Meldung an die Vormundschaftsbehörde/ AKJS

Als Ergänzung zum ausgefüllten Formular «Meldung an die Vormundschaftsbehörde» ist ein Bericht über die Schülerin oder den Schüler und die in deren/dessen Umfeld wahrgenommenen Auffälligkeiten nötig.

Der nachfolgend aufgeführte Fragenkatalog soll das  Verfassen dieses Berichts unterstützen. Der Bericht kann jedoch auch unabhängig und abweichend von dieser Struktur gestaltet werden.

Die Angaben helfen der AKJS, die Problemsituation in geeigneter Weise anzugehen und eine den spezifischen Verhältnissen angemessene Zusammenarbeit mit der Schule einzurichten.

Welche Verhalten des Schülers/der Schülerin, und/oder welche familiären Umstände sind Grund für eine Meldung an die Vormundschaftsbehörde?

  1. Welche Lösungsbemühungen haben Sie und allenfalls weitere von Ihnen zugezogene Dienste oder Personen bereits unternommen? Was ist das Ergebnis dieser Lösungsversuche?
  2. Welche Ressourcen, die den Lösungsprozess positiv beeinflussen könnten, erkennen Sie beim Schüler und in dessen Umfeld?
  3. Welches ist das wichtigste Ziel, das Ihrer Meinung nach erreicht werden muss?
  4. Welches ist kurzfristig die dringendste Veränderung, die Ihrer Meinung nach anzustreben ist?
  5. Wie könnte nach Ihrer Auffassung die AKJS zur Problemlösung beitragen?
  6. Haben Sie Erwartungen und Wünsche an den/die bei der AKJS zuständige/n Mitarbeiter/in in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Ihnen? Wenn ja, welche?
  7. Was sollte nach Ihrer Auffassung die bei der AKJS zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter in diesem Fall besonders beachten?

 

 
Merkblatt Schulbericht — PDF document, 16Kb
Merkblatt Schulbericht für Lehrpersonen
 
Meldungsformular — Microsoft Word Document, 69Kb
Formular als Worddatei zum Ausfüllen mit dem PC
 
Meldungsformular — Microsoft Word Document, 94Kb
Formular als pdf-Datei zum Ausfüllen von Hand oder Schreibmaschine
 

Gefährdungsmeldung

 

Wer ist die AKJS und was tut sie?

Die AKJS ist eine Abteilung des Bereichs Jugend, Familie und Sport im Erziehungsdepartement. Bezüglich ihrer Anordnungskompetenzen im Kindesschutz untersteht sie jedoch der Vormundschaftsbehörde des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

Die AKJS

  • Unterstützt gefährdete Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern und weitere Bezugspersonen mit Informationen, problemspezifischer Beratung und praktischer Hilfestellung.
  • Ist zuständig für das Abklären, Anordnen und Durchführen von zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen. Ausserdem vollzieht sie von der Jugendanwaltschaft oder dem Jugendstrafgericht verfügte Massnahmen des Jugendstrafrechts.
  • Erstellt im Auftrag von Gerichten Gutachten über Sorgerechtszuteilungen und Besuchsrechtsregelungen in Eheschutz- und Scheidungsverfahren.
     
 

Wann ist die AKJS die richtige Anlaufstelle?

Bei allen Fragen, die sich auf den Kindesschutz beziehen, insbesondere:

  • Wenn Minderjährige akut oder chronisch gefährdet erscheinen, etwa durch Misshandlung, Vernachlässigung oder bei selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen;
  • Wenn das Problem primär im Zusammenhang mit dem sozialen oder familiären Umfeld erklärt oder vermutet wird;
  • Wenn bisherige Versuche, das Problem zu beheben, ungenügende Wirkung gezeigt haben;
  • Wenn bis dahin keine ausreichende Zusammenarbeit mit den an der Problemsituation Beteiligten zustande kommen konnte;
  • Wenn Hilfen für das Kind und die Familie koordiniert werden sollten.
  • Wenn bei ausserkantonalem Wohnsitz des Kindes sofort gehandelt werden muss und die Wohnsitzgemeinde dazu nicht rechtzeitig in der Lage wäre.
 

Wann ist die AKJS nicht die richtige Anlaufstelle?

Wenn der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ausserhalb des Kantons Basel-Stadt liegt und kein sofortiger Handlungsbedarf zur Abwendung einer Notsituation besteht.

 

Wie kann die AKJS Lehrpersonen weiterhelfen?

  • Sie unterstützt Lehrpersonen darin, Gefährdungen von Minderjährigen zu beurteilen und ihnen angemessen zu begegnen.
  • Sie koordiniert bei Bedarf die erforderlichen Abklärungs- und Hilfemassnahmen.
 

Wie kann die AKJS Schülerinnen und Schülern weiterhelfen?

  • Sie steht Schülerinnen und Schülern bei persönlichen, familiären oder schulischen Problemen als Ansprechpartnerin zur Verfügung.
  • Sie informiert Kinder und Jugendliche über ihre Rechte und über ihre Handlungsmöglichkeiten in schwierigen Lebenslagen.
  • Sie vermittelt bei Konflikten zwischen dem Kind oder Jugendlichen und seinen familiären und schulischen Bezugspersonen.
  • Wenn die Umstände es erfordern und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ordnet sie Kindesschutz-Massnahmen an, z.B. indem sie dem Minderjährigen oder seinen Eltern oder sonstigen Bezugspersonen Weisungen erteilt, eine Beistandsperson für ihn ernennt oder ihn – auf eigenen Wunsch oder wenn nötig auch ohne sein Einverständnis oder dasjenige seiner Eltern – in einem Heim, einer Wohngruppe oder in einer Pflegefamilie platziert.
 

Wie kann die AKJS Eltern weiterhelfen?

  • Sie berät Eltern bei Erziehungsproblemen.
  • Sie vermittelt bei Konflikten zwischen Minderjährigen und deren Eltern.
  • Sie vermittelt bei Konflikten zwischen Eltern bzw. zwischen den an der Erziehung des Kindes beteiligten Personen.
  • Sie unterstützt die Eltern bei Bedarf darin, eine geeignete Tagesbetreuung oder eine ausserfamiliäre Unterbringung zu organisieren.
  • Wenn die Umstände es erfordern und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ordnet sie Kindesschutz-Massnahmen an, z.B. indem sie Eltern, Kindern, oder Jugendlichen Weisungen erteilt oder eine Beistandsperson ernennt, welche die Eltern in Erziehungsfragen berät und die Entwicklung des betreffenden Kindes begleitend überwacht.
 

Wie kann die AKJS Schulleitungen weiterhelfen?

  • Sie unterstützt die Schulleitung darin, Gefährdungen von Minderjährigen zu beurteilen und ihnen angemessen zu begegnen.
  • Sie nimmt Meldungen der Schulleitung entgegen und leitet auf der Grundlage dieser Meldungen die erforderlichen Hilfen und/oder Abklärungen ein.
  • Sie koordiniert bei Bedarf die erforderlichen Abklärungs- und Hilfemassnahmen.
     
 

Ansprechperson für Kontaktaufnahme und Informationsaustausch mit der AKJS

Meldungen über gefährdete Kinder und Jugendliche sind an die Leitung AKJS zu richten. Formulare und ein Leitfaden dazu sind im Internet abrufbar.

In der Regel nimmt die AKJS aufgrund der Meldung eine Abklärung vor. Der zuständige Mitarbeiter bzw. die zuständige Mitarbeiterin nimmt dazu als ersten Schritt Kontakt mit der zuständigen Lehrperson auf. Dies erfolgt innerhalb von sechs Arbeitstagen ab Eingang der Meldung.

Die Sorgeberechtigten werden zur Mitwirkung an der Abklärung verpflichtet. Sie erhalten eine entsprechende Verfügung. Schulleitung und verantwortlicher Lehrperson wird die Verfügung in Kopie zugestellt.

Aufgabe der Abklärung ist es, die Risiko- und Schutzfaktoren des betreffenden Kindes zu beschreiben, angepasste Hilfeleistungen zu definieren und den Betroffenen anzubieten, und schliesslich zu beurteilen, ob für die Umsetzung der Hilfen zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind.

Die Frist für den Abschluss der Abklärung beträgt drei Monate. Sie ist in begründeten Fällen aber verlängerbar.
 

 

Welche Kosten entstehen für Leistungsempfängerinnen oder -empfänger?

Die Leistungen der AKJS werden in der Regel nicht mit Gebühren belegt.

 

Wie lautet die Adresse?

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Abteilung Kindes- und Jugendschutz AKJS
Leonhardsstrasse 45
Postfach
4001 Basel
Tel. 061 267 45 55, Fax 061 267 45 56
E-Mail akjs@bs.ch