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Tagesheime

Die Kantonsverfassung des Kantons Basel-Stadt kennt das das Recht, dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird, die den Bedürfnissen der Kinder entspricht (§ 11 Abs. 2). Tagesbetreuungsgesetz und Tagesbetreuungsverordnung regeln die Umsetzung. Zuständig für die Tagesbetreuung und für die Tagesschulen ist das Erziehungsdepartement.

 
 

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